AGB

Sehr geehrte Wintersportlerin, sehr geehrter Wintersportler,
die nachfolgenden Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Reisender genannt) und dem Ski-Club Mannheim 1906 e.V. (nachfolgend Reiseveranstalter genannt) zustande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Die Angebote des Reiseveranstalters richten sich ausschließlich an Mitglieder des Ski-Clubs Mannheim 1906 e. V., die die in den jeweiligen Reiseausschreibungen des Reiseveranstalters angegebenen Teilnahmebedingungen erfüllen.
1.2 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages unter Anerkennung der Reisebedingungen verbindlich an. Für die Reiseanmeldung stellt der Reiseveranstalter ein Anmeldeformular auf der Webseite https://reisen.dsv-skischule-mannheim.de zur Verfügung.
1.3. Der Reisende hat für die Erfüllung der reisevertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Teilnehmer einzustehen, wie für eigene Verpflichtungen, soweit er dies bei Reiseanmeldung ausdrücklich erklärt hat.
1.4 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Reisebestätigung erfolgt in Textform.


2. Bezahlung, Insolvenzversicherung, Rücktritt bei Zahlungsverzug
2.1 Mit der Reisebestätigung wird dem Reisenden ein Nachweis über die Insolvenzversicherung (Sicherungsschein) übermittelt. Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins hat der Reisende eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zu zahlen. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt zu zahlen. Bei Reiseverträgen, die weniger als 30 Tage vor Reiseantritt geschlossen werden, ist der gesamte Reisepreis unverzüglich nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins zu zahlen.
2.2 Erfolgen die Zahlungen nicht fristgerecht oder vollständig, hat der Reiseveranstalter das Recht, nach vorheriger Mahnung seinerseits vom Reisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung entsprechend den Regelungen in Ziffer 6.2 und 6.3 vom Reisenden zu beanspruchen.

3. Leistungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich aus der Reisebestätigung,
die sich regelmäßig auf den Inhalt der Reiseausschreibung bezieht. Soweit eine ausdrückliche Bestätigung nicht erfolgt ist, sind Nebenabreden oder Sonderwünsche des Reisenden als unverbindlich anzusehen, für deren Erfüllung der Reiseveranstalter keine Gewähr übernimmt. Nicht vom Reiseveranstalter herausgegebene Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen oder Verzeichnisse, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt des Reisevertrages gemacht worden sind.
3.2 Für Fremdleistungen, die vom Veranstalter vermittelt werden, ist nicht der Reiseveranstalter der Vertragspartner, sondern der jeweilige Anbieter der Fremdleistung. Skipässe werden vom Reiseveranstalter als Fremdleistungen vermittelt, es sei denn, diese sind in der jeweiligen Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung als eigene Leistungen des Reiseveranstalters ausdrücklich aufgeführt. Soweit Zahlungen für vermittelte Fremdleistungen an den Reiseveranstalter erfolgen, tritt der Reiseveranstalter als Inkassobevollmächtigter auf. 

4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht wesentlich beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über notwendige Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 
4.4 Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt gegenüber dem Reisenden Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

5. Jugendordnung
Bei Anmeldung eines minderjährigen Reiseteilnehmers hat dieser während der Reise den Weisungen des Reiseveranstalters oder der vom Veranstalter beauftragten Personen Folge zu leisten, insbesondere die jeweils bestehende Hausordnung einzuhalten. Bei groben Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer von Veranstaltungen oder der weiteren Teilnahme an der Reise auszuschließen. Sollte eine vorzeitige Abreise erforderlich sein, so hat der Reisende die Kosten hierfür zu tragen bzw. den minderjährigen Reiseteilnehmer abzuholen.
Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

6. Rücktritt durch den Reisenden, Entschädigung
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. 
6.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Grundlage für die Berechnung der Höhe der Entschädigung ist der Reisepreis. Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
6.3 Die Entschädigung berechnet sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt:

I. Reisen mit Busanreise und Busabreise:
Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
Ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
Ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 65 %
Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des jeweiligen Reisepreises.


II. Reisen mit eigener An- und Abreise
Bis zum 91. Tag vor Reiseantritt kostenlos
Ab dem 90. Tag vor Reiseantritt 40 %
Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 70 %
Ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 90 %

Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Entschädigungspauschale entstanden sind.

7. Vertragsübertragung
Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisende durch Mitteilung an den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag einritt. Die Erklärung erfolgt fristgerecht, wenn sie dem Reiseveranstalter sieben Tag vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die Zahlung des Reisepreises und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne, vertraglich zugesicherte Reiseleistungen nicht in Anspruch (z.B. Eigenanreise oder vorzeitige Rückreise), so besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückerstattung des Reisepreises, soweit keine Gründe vorliegen, die den Reisenden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu einem kostenfreien Rücktritt oder zu einer Kündigung des Reisevertrages berechtigen. Der Reiseveranstalter wird sich auf Verlangen des Reisenden um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, soweit es sich nicht um unerhebliche Aufwendungen handelt. 


9. Gewährleistung, Obliegenheiten des Reisenden
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2 Für die Dauer einer nichtvertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung, soweit der Reisevertrag Beförderungsleistungen umfasst. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Reisenden von Interesse waren.
9.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter
10.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter bzw. einer vom Reiseveranstalter beauftragten Person nachhaltig stört (z. B. sexuelle Belästigung, Beleidigung Mitreisender, öffentlicher Drogenkonsum, alkoholbedingte Ausfälle, etc.) oder wenn sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge. 
10.2 Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag spätestens 30 Tage vor Reiseantritt zurücktreten, wenn eine in der Reiseausschreibung festgelegte, zu erreichende Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird und in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon zu unterrichten. Der Reiseveranstalter erstattet den gezahlte Reisepreis nach Rücktrittserklärung an den Reisenden zurück.
10.3 Darüber hinaus kann der Reiseveranstalter jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.  Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis.

11. Haftungsbeschränkung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 
11.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters auf den dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. 
11.3 Etwaige darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund geltender internationaler Abkommen oder auf diesen beruhenden Vorschriften bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt.

12. Pass-, Devisen-, Zoll-, Visa- und Impfvorschriften
12.1 Der Reiseveranstalter informiert über die Pass- und Visumerfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Diese Informationen gelten für Angehörige der Bundesrepublik Deutschland mit entsprechendem Pass. Für Angehörige anderer Staaten sowie für Personen mit Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsangehörige) gelten oft andere Bestimmungen, über die das zuständige Konsulat informiert. Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich, es sei denn, der Reiseveranstalter hat falsch oder unzureichend informiert.
12.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die
Verzögerung zu vertreten.

13. Reiseversicherungen
Jeder Reisende ist für die eigene ausreichende Absicherung während der Reise durch den Abschluss der entsprechenden Versicherungen selbst verantwortlich. Empfehlenswert sind  Versicherungen für folgende Fälle: Auslandserkrankung, Unfall, Reisegepäck, Reiserücktritt einschließlich Reiseabbruch, Diebstahl.

14. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Reisende dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http://www.ski-club-mannheim.de/datenschutz/

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Im Falle der Unwirksamkeit einer der o.a. Bestimmungen bleiben daher die anderen Bestimmungen davon unberührt und gelten uneingeschränkt. 

16. Vertragspartner
Veranstalter und Vertragspartner ist:

Ski-Club Mannheim 1906 e.V.
Postfach 12 18 61
68069 Mannheim
Tel. 0621 – 4909  8596

E-Mail: kontakt@ski-club-mannheim.de

Eingetragen im Vereinsregister beim AG Mannheim VR 0070

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