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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Sehr geehrte Wintersportlerin, sehr geehrter Wintersportler, die DSV-Ski- und Snowboardschule Mannheim führt ihre Reisen nur für Mitglieder des Skiclub Mannheim 1906 e.V. durch. Teilnehmer, die noch nicht Mitglied im Skiclub sind, beantragen mit der Reiseanmeldung eine kostenlose Probemitgliedschaft, die bis zum Ende des laufenden Skiclubgeschäftsjahres gilt und danach automatisch erlischt, wenn sie nicht durch Zahlung des dann für das Folgejahr fälligen Mitgliedsbeitrags verlängert wird. Bitte lesen Sie aufmerksam die folgenden Reisebedingungen. Diese werden, soweit sie wirksam vereinbart sind, Inhalt des zwischen Ihnen, dem Teilnehmer – nachstehend „TN“ genannt, und uns, der Vereinsskischule als Reiseveranstalter – nachfolgend „RV“ genannt – zustande kommenden Reisevertrages.
1. Abschluss des Reisevertrages 1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der TN dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. 1.2 Die Reiseanmeldung erfolgt durch den TN auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der TN wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vetragsschluss wird der RV dem TN die Reisebestätigung aushändigen. 1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der TN innerhalb der Bindungsfrist dem RV ausdrücklich die Annahme erklärt.
2. Bezahlung 2.1 Mit der Reisebestätigung wird dem TN ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB ausgehändigt. Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 15 % auf den Gesamtreisepreis fällig. 2.2 Weitere Zahlungen werden für den vereinbarten Termin fällig. Die Restzahlung wird spätestens dann fällig, wenn feststeht, dass die gebuchte Reise durchgeführt wird und dem TN die Reiseunterlagen ausgehändigt wurden bzw. zugegangen sind. 2.3 Sollte die Reise nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und sollte der Reisepreis 75,00 EUR nicht übersteigen, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden. 2.4 Es wird darauf hingewiesen, dass ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen besteht.
3. Leistungen 3.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich aus der Reisebestätigung, die sich regelmäßig auf den Inhalt der Reiseausschreibung bezieht. Etwaige Nebenabreden und die Vereinbarung von Sonderwünschen bleiben möglich. 3.2 Die in dem Shop enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss Änderungen der Shopangaben zu erklären, über die der TN vor Buchung informiert wird.
4. Leistungsänderungen 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 4.3 Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem TN eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Stornierung 5.1 Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 5.2 Tritt der TN vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bemessungsgrenze des Anspruchs ist der Reisepreis. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. 5.3 Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. I. Omnibusreisen: Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 % Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 % Ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 % Ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 % Ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 65 % Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des jeweiligen Reisepreises. II. Flugreisen: Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 % Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30 % Ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 40 % Ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 60 % Ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 75 % Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des jeweiligen Reisepreises. III. Ferienwohnungen/-Häuser/Appartements (auch bei Busanreise) Bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 % Ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 % Ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 % Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des jeweiligenReisepreises. Die in den Ziffern I bis III nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem TN bleibt es unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass diesem keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. 5.4 Bis zum Reisebeginn kann der TN verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag einritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der TN dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Gewährleistung, Obliegenheiten des Reisenden, Ausschlussfrist, Verjährung 7.1 Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Reisebedingungen ENG-07090_Flyer_SkiSnowB_Schule_6er.qxp 10.09.2008 15:19 Seite 25 26 7.2 Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nichtvertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der TN eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der TN schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der TN verpflichtet ist, auftretende Mängel dem vom RV eingesetzten Reiseleiter anzuzeigen. 7.3 Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der TN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem TN die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag aufgehoben, behält der TN den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 7.4 Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. 7.5 Ausschlussfrist Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dabei kann die Geltendmachung fristwahrend nur gegenüber dem RV unter folgender Anschrift erfolgen: DSV-Skischule im Skiclub Mannheim 1906 e.V. Leutweinstraße 92a 68219 Mannheim Tel./Fax: 0621/80619601 7.6 Ansprüche des TN aus den § 651 a bis 651 f. BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8. Kündigung und Rücktritt durch den RV 8.1 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der RV kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der TN die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den RV, bzw. der von ihm eingesetzten Reiseleitung, nachhaltig stört (z. B. sexuelle Belästigung, Beleidigung Mitreisender, öffentlicher Drogenkonsum, alkoholbedingte Ausfälle, etc. ) oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom RV eingesetzten Reiseleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des RV in diesen Fällen wahrzunehmen. 8.2 Rücktritt bis zwei Wochen vor Reiseantritt Der RV kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine in der Reiseausschreibung festgelegte, zu erreichende Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird und in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der RV ist verpflichtet, den TN unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Weiter erhält der TN den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein Rücktritt später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den TN hiervon zu unterrichten. Im Falle des Rücktritts kann der TN die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung durch den RV diesem gegenüber geltend zu machen.
9. Haftungsbeschränkung 9.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt – soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, – soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 9.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Sachschäden bis EUR 4.100.–. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. 9.3 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. 9.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit beschränkt, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Reiseleistungen anwendbar sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.
10. Kündigung wegen höherer Gewalt 10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der TN den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 10.2 Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem TN zur Last.
11. Pass-, Devisen-, Zoll-, Visa- und Impfvorschriften 11.1 Der TN ist für die Einhaltung aller reisewichtigen Vorschriften (insbesondere Einreisebestimmungen) selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, also insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation vom RV bedingt sind. 11.2 Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. 11.3 Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13. Gerichtsstand Klagen gegen den RV sind an dessen Sitz zu erheben. Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen gilt als Gerichtsstand der Sitz des RV.
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